641.100
CH-SH
Art. 166 Gesetz über die direkten Steuern - Frist
Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Revision
Art. 166 Gesetz über die direkten Steuern · Frist
1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.