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Art. 166 Gesetz über die direkten Steuern - Frist

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Revision
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Art. 166 Gesetz über die direkten Steuern · Frist

1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

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