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Art. 162 Gesetz über die direkten Steuern - Entscheid

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Rekursverfahren
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Art. 162 Gesetz über die direkten Steuern · Entscheid

1. Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersuchungen. Es kann die Veranlagung auch zum Nachteil der steuerpflichtigen Person abändern.

2. Es teilt seinen Entscheid der steuerpflichtigen Person und den am Verfahren beteiligten Behörden schriftlich mit.

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