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Art. 161 Gesetz über die direkten Steuern - Voraussetzungen für den Steuerrekurs

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Rekursverfahren
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Art. 161 Gesetz über die direkten Steuern · Voraussetzungen für den Steuerrekurs

1. Die steuerpflichtige Person kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Rekurs erheben (Art. 36b VRG).

2. Sie muss im Rekurs ihre Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

3. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4. Für die Fristenregelung gilt Art. 151 sinngemäss.

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