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Art. 16 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerbefreiung und Steuererleichterungen
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Art. 16 Gesetz über die direkten Steuern

1. Natürlichen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, kann der Regierungsrat für die Teile des Einkommens und Vermögens, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, Steuerfreiheit gewähren.

2. Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren, sofern

a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist

b) dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaffen werden

c) ein klares Konzept zugrunde liegt und

d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist

3. Die Steuererleichterung ist im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zu gewähren, in welcher sich die Personenunternehmung zu bestimmt umschriebenen Leistungen verpflichtet. Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Steuern werden nachgefordert.

4. Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 7 Abs. 1.

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