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Art. 155 Gesetz über die direkten Steuern - Kantonale Steuerkommission

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Art. 155 Gesetz über die direkten Steuern · Kantonale Steuerkommission

1. Die kantonale Steuerkommission besteht aus dem Chef oder der Chefin der kantonalen Steuerverwaltung oder dessen Stellvertretung als Vorsitz und zwei vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählten verwaltungsunabhängigen Mitglieder oder deren Stellvertretung. Die kantonale Steuerkommission zieht einen Sekretär oder eine Sekretärin zur Protokollführung bei.

2. Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Einsprachen der natürlichen und juristischen Personen.

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