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Art. 154 Gesetz über die direkten Steuern - Entscheid

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Art. 154 Gesetz über die direkten Steuern · Entscheid

1. Die Steuerbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern.

2. Ergibt sich, dass die Begehren der steuerpflichtigen Person berechtigt sind, und kommt zwischen der steuerpflichtigen und der veranlagenden Person eine Einigung zustande, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine entsprechende Korrektur der Veranlagung vornehmen.

3. Kommt keine Einigung zustande, wird die Einsprache durch die kantonale Steuerkommission entschieden.

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