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Art. 153 Gesetz über die direkten Steuern - Befugnisse der Steuerbehörde

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Art. 153 Gesetz über die direkten Steuern · Befugnisse der Steuerbehörde

1. Im Einspracheverfahren hat die Steuerbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

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