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Art. 149 Gesetz über die direkten Steuern - Eröffnung

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung
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Art. 149 Gesetz über die direkten Steuern · Eröffnung

1. Die Steuerbehörde setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital. Wo die Minimalsteuer auf Grundstücken zur Anwendung kommt, bildet die Summe der Steuerwerte der Grundstücke den Steuerfaktor.

2. Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. Die Schlussrechnung gilt als Veranlagungsverfügung.

3. Die Steuerbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen. Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

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