Art. 147 Gesetz über die direkten Steuern
Art. 147 Gesetz über die direkten Steuern
1. Den Steuerbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Begünstigten erbrachten Leistungen
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Beteiligten von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft
d) * die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen
e) * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Art. 96 Abs. 1 und 2, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht
2. Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des Grundbesitzes und dessen Erträgen massgeblich sind.