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Art. 145 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten - Bescheinigungspflicht Dritter
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Art. 145 Gesetz über die direkten Steuern

1. Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

a) Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen

b) Gläubiger bzw. Gläubigerinnen und Schuldner bzw. Schuldnerinnen über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen

c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 24 Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 24 Abs. 3 lit. b ausweisen

d) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse

e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen

2. Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so können diese von der Steuerbehörde von Dritten eingefordert werden. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3. Bei einem unterjährigen Austritt muss die bisherige Arbeitgeberin oder der bisherige Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach Art. 96 Abs. 1 und 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren oder dessen Verlangen eine Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind.

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