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Art. 142 Gesetz über die direkten Steuern - Steuererklärung

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten - Pflichten der Steuerpflichtigen
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Art. 142 Gesetz über die direkten Steuern · Steuererklärung

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.

2. Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

3. Die Steuerpflichtigen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4. Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn nachgewiesen wird, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

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