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Art. 13 Gesetz über die direkten Steuern - Steuernachfolge

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Steuerpflicht
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Art. 13 Gesetz über die direkten Steuern · Steuernachfolge

1. Stirbt eine steuerpflichtige Person, so treten die Erbberechtigten in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2. Der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin haftet mit dem Erbteil und dem Betrag, den er bzw. sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

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