641.100
CH-SH
Art. 129 Gesetz über die direkten Steuern - Amtshilfe anderer Behörden
Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
Art. 129 Gesetz über die direkten Steuern · Amtshilfe anderer Behörden
1. Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten kostenlos Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2. Der Regierungsrat kann Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.