Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.100 CH-SH

Art. 129 Gesetz über die direkten Steuern - Amtshilfe anderer Behörden

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (259 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 129 Gesetz über die direkten Steuern · Amtshilfe anderer Behörden

1. Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten kostenlos Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

2. Der Regierungsrat kann Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.

← Art. 128 Gesetz über die direkten Steuern Zweck und Geltungsbereich Art. 129a Gesetz über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →