641.100
CH-SH
Art. 124 Gesetz über die direkten Steuern - Aufsichtsbeschwerde
Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Organisation des Steuerwesens
Art. 124 Gesetz über die direkten Steuern · Aufsichtsbeschwerde
1. Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde beim Finanzdepartement erhoben werden.
2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.