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Art. 124 Gesetz über die direkten Steuern - Aufsichtsbeschwerde

Kantonssteuer - Verfahrensrecht - Organisation des Steuerwesens
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Art. 124 Gesetz über die direkten Steuern · Aufsichtsbeschwerde

1. Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde beim Finanzdepartement erhoben werden.

2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.

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