641.100
CH-SH
Art. 12 Gesetz über die direkten Steuern - Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Steuerpflicht
Art. 12 Gesetz über die direkten Steuern · Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.