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Art. 116 Gesetz über die direkten Steuern - Erlös

Kantonssteuer - Grundstückgewinnsteuer
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Art. 116 Gesetz über die direkten Steuern · Erlös

1. Als Erlös gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen, welche die veräussernde Person für die Übereignung des Grundstückes erhält. Erlässt die veräussernde Person im Vertrag einen Teil des vereinbarten Kaufpreises schenkungsweise oder als Erbvorbezug, ohne dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nach Art. 112 gegeben sind, mindert dies den Erlös nicht. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös.

2. Für Grundstücke, welche vom Privatvermögen ins eigene Geschäftsvermögen überführt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen aktiviert werden, jedoch höchstens der Verkehrswert.

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