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Art. 112 Gesetz über die direkten Steuern - Veräusserung mit Steueraufschub

Kantonssteuer - Grundstückgewinnsteuer
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Art. 112 Gesetz über die direkten Steuern · Veräusserung mit Steueraufschub

1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel zufolge

a) Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfindung im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess dienen

b) Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug

c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung

d) Fusionen und Teilungen von Vorsorgeeinrichtungen

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