Art. 110 Gesetz über die direkten Steuern - Gegenstand
Art. 110 Gesetz über die direkten Steuern · Gegenstand
1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen erhoben, die bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.
2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem
a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen. Für im Liegenschaftsgewinn enthaltene, wiedereingebrachte Abschreibungen gelten die Vorschriften über die Besteuerung von Geschäftsvermögen
b) * ...
c) * Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d-g und j dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind
3. Die Besteuerung durch die Grundstückgewinnsteuer schliesst die Besteuerung der gleichen Gewinne mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer aus.