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Art. 10 Gesetz über die direkten Steuern - Verheiratete; Kinder unter elterlicher Sorge

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Steuerpflicht
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Art. 10 Gesetz über die direkten Steuern · Verheiratete; Kinder unter elterlicher Sorge

1. Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

2. Leben Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur der Ehegatte bzw. die Ehegattin den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so richtet sich die Steuerpflicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

3. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Person zugerechnet, die die elterliche Sorge innehat. Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b zusteht. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sowie für Grundstückgewinne wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

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