641.100
CH-SH
Art. 1 Gesetz über die direkten Steuern - Zweck und Geltungsbereich
Kantonssteuer - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die direkten Steuern · Zweck und Geltungsbereich
1. Der Kanton und die Gemeinden erheben zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben direkte Steuern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen, unter Vorbehalt des Bundesrechts und der Staatsverträge.