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Art. 1 Gesetz über die direkten Steuern - Zweck und Geltungsbereich

Kantonssteuer - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die direkten Steuern · Zweck und Geltungsbereich

1. Der Kanton und die Gemeinden erheben zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben direkte Steuern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen, unter Vorbehalt des Bundesrechts und der Staatsverträge.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Gesetz über die direkten Steuern →

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