Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Noch in Kraft stehende Bestimmungen) - Aufgaben
Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Noch in Kraft stehende Bestimmungen) · Aufgaben
1. Der Finanzkontrolle obliegt namentlich
a) die laufende Prüfung der Buchführung unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
b) die Prüfung der Bücher, welche durch die Amtsstellen geführt werden
c) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare
d) die Prüfung der Ausgaben auf deren Übereinstimmung mit dem Voranschlag und den Krediten
e) die Prüfung der Jahresrechnungen einschliesslich der Fondsrechnungen
f) die Prüfung der Massnahmen zur Einbringung ausstehender Forderungen
g) die Prüfung von Bau- und Subventionsabrechnungen
h) die Prüfung von Kautionen oder Depositen
i) die Mitwirkung bei Kassenübergaben
k) Prüfung der Einhaltung der Weisungen des Finanzdepartements und der Sicherheitsmassnahmen in der Organisation des Rechnungswesens
2. Der Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantonsrates können der Finanzkontrolle weitere Aufgaben übertragen, jedoch nicht solche des Vollzugs. In besonderen Fällen können ihr auch Prüfungsaufträge für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten erteilt werden.