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611.103 CH-SH

§ 5 Finanzhaushaltsverordnung - Verpflichtungs- und Zusatzkredit

Ausgaben und Kredite
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§ 5 Finanzhaushaltsverordnung · Verpflichtungs- und Zusatzkredit

1. Ein Verpflichtungs- oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue, einmalige Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen.

2. Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separatem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Referendum oder fallen sie in die abschliessende Zuständigkeit des Kantonsrates, können sie mit dem Bericht und Antrag zum Budget oder zur Jahresrechnung unterbreitet werden.

3. Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nachdem das Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind, abzurechnen.

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