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§ 3 Finanzhaushaltsverordnung - Verwaltungseinheiten

Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
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§ 3 Finanzhaushaltsverordnung · Verwaltungseinheiten

1. Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind die Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstalten.

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