611.103
CH-SH
§ 2 Finanzhaushaltsverordnung - Weisungen und Richtlinien
Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
§ 2 Finanzhaushaltsverordnung · Weisungen und Richtlinien
1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Weisungen über die Erstellung des Budgets und des Finanzplans.
2. Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Abschluss der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungswesens. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Finanzdepartementes.
3. Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Drucksachen und Büromaterialien, ITSH erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Informatikmitteln. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
4. Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereich Weisungen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.