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Art. 7 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen - Verantwortung der Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten

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Art. 7 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen · Verantwortung der Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten

1. Die Verantwortung für die Einhaltung und die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite und für die bestimmungsgemässe Verwendung der ihnen anvertrauten Mittel liegt unabhängig von der Aufsicht der Finanzkontrolle bei den Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten.

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