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Art. 4 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen - Beizug von Sachverständigen

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Art. 4 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen · Beizug von Sachverständigen

1. Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt dieser einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die Finanzkontrolle im Rahmen des Voranschlages oder der bewilligten Kredite Sachverständige beiziehen.

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