611.102
CH-SH
Art. 4 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen - Beizug von Sachverständigen
Organisation
Art. 4 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen · Beizug von Sachverständigen
1. Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt dieser einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die Finanzkontrolle im Rahmen des Voranschlages oder der bewilligten Kredite Sachverständige beiziehen.