611.102
CH-SH
Art. 3 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen - Organisation
Organisation
Art. 3 Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen · Organisation
1. Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen befähigten Person geleitet, welcher das notwendige Fachpersonal beigegeben ist.
2. Die Chefin oder der Chef der Finanzkontrolle ist für die erforderliche fachliche Ausbildung der Mitarbeitenden sowie für die Revisionsstrategie und das Revisionskonzept verantwortlich.