611.101
CH-SH
Art. 2 Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen - Gegenseitige Orientierungspflicht
Allgemeines
Art. 2 Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen · Gegenseitige Orientierungspflicht
1. Regierungsrat und Stadtrat fassen keine Beschlüsse, welche die Finanzkontrolle betreffen, bevor die andere Behörde orientiert ist.
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Zweck und Geltungsbereich
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