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611.101 CH-SH

Art. 2 Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen - Gegenseitige Orientierungspflicht

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Art. 2 Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen · Gegenseitige Orientierungspflicht

1. Regierungsrat und Stadtrat fassen keine Beschlüsse, welche die Finanzkontrolle betreffen, bevor die andere Behörde orientiert ist.

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