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Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz - Finanz- und Verwaltungsvermögen

Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
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Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz · Finanz- und Verwaltungsvermögen

1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

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