611.100
CH-SH
Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.