550.101
BSV
CH-SH
§ 7 Brandschutzverordnung (BSV) - Technische Brandschutzeinrichtungen und Kleintankanlagen
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
§ 7 BSV · Technische Brandschutzeinrichtungen und Kleintankanlagen
1. Die Abnahme und periodische Kontrolle von Brandmelde- und Sprinkleranlagen erfolgt durch die Kantonale Feuerpolizei oder durch eine von ihr bezeichnete, zertifizierte Kontroll- und Prüfinstitution. Die korrekte Funktion und Inbetriebnahme der übrigen technischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Sicherheits- und Notbeleuchtungen) muss der Kantonalen Feuerpolizei vom jeweiligen Anlageersteller schriftlich bestätigt werden. Die Organisation der periodischen Kontrolle erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
2. Die Gemeinde nimmt neu erstellte, nicht revisionspflichtige Kleintankanlagen in Wohnbauten ab.