§ 4 Brandschutzverordnung (BSV) - Brandschutzmassnahmen
§ 4 BSV · Brandschutzmassnahmen
1. Die zuständige Behörde entscheidet in Anwendung von Art. 6 BSG sowie § 1 und 2 dieser Verordnung über die Brandschutzanforderungen, welche sich insbesondere nach folgenden Kriterien bestimmen
a) Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung
b) Gebäudegeometrie und Geschosszahl
c) Personenbelegung
d) Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Verqualmungsgefahr
e) Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten
f) Brandbekämpfungsmöglichkeiten durch die Feuerwehr
2. Die einzureichenden Unterlagen richten sich nach Art. 58 des Baugesetzes sowie nach der für das Bauvorhaben massgeblichen Qualitätssicherungsstufe.
3. Wer geltend macht, die Anforderungen an den Brandschutz würden durch andere als die vorgeschriebenen Brandschutzmassnahmen erreicht, hat den Beweis mit einem Brandschutzkonzept oder einem rechnerischen Nachweis zu führen.
4. Die Bewilligung einer Löschanlage oder einer Brandschutzmassnahme nach Abs. 3 setzt die Zustimmung der Kantonalen Feuerpolizei voraus. Sie erlässt die erforderlichen Einbauvorschriften.