550.101
BSV
CH-SH
§ 39 Brandschutzverordnung (BSV) - Unterhaltspflicht
Löschwasserversorgung
§ 39 BSV · Unterhaltspflicht
1. Wasserversorgungsanlagen sind so in Stand zu halten, dass ihre Wirksamkeit jederzeit vollständig gewährleistet ist.