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550.101 BSV CH-SH

§ 39 Brandschutzverordnung (BSV) - Unterhaltspflicht

Löschwasserversorgung
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§ 39 BSV · Unterhaltspflicht

1. Wasserversorgungsanlagen sind so in Stand zu halten, dass ihre Wirksamkeit jederzeit vollständig gewährleistet ist.

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