550.101
BSV
CH-SH
§ 32 Brandschutzverordnung (BSV) - Persönliche Ausrüstung
Schadenbekämpfung und Feuerwehr - Ausrüstung
§ 32 BSV · Persönliche Ausrüstung
1. Alle Angehörigen der Feuerwehr sind mit einer ihrer Aufgabe angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung auszurüsten.