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550.101 BSV CH-SH

§ 32 Brandschutzverordnung (BSV) - Persönliche Ausrüstung

Schadenbekämpfung und Feuerwehr - Ausrüstung
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§ 32 BSV · Persönliche Ausrüstung

1. Alle Angehörigen der Feuerwehr sind mit einer ihrer Aufgabe angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung auszurüsten.

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