550.101
BSV
CH-SH
§ 3 Brandschutzverordnung (BSV) - Richtlinien von Fachinstanzen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BSV · Richtlinien von Fachinstanzen
1. Die im Anhang bezeichneten Richtlinien von Fachinstanzen sowie der anerkannte aktuelle Stand der Technik sind verbindlich.
2. Die Planung und der Ausbau der Löschwasserversorgung richten sich grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik.
3. Das zuständige Departement kann ergänzende technische Weisungen erlassen.