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550.101 BSV CH-SH

§ 2a Brandschutzverordnung (BSV) - Betriebe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a BSV · Betriebe

1. Wer verpflichtet oder ermächtigt ist, eine Betriebsfeuerwehr zu bilden, trifft die erforderlichen Anordnungen und stellt eine Feuerwehr bereit, die in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

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