550.101
BSV
CH-SH
§ 2a Brandschutzverordnung (BSV) - Betriebe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a BSV · Betriebe
1. Wer verpflichtet oder ermächtigt ist, eine Betriebsfeuerwehr zu bilden, trifft die erforderlichen Anordnungen und stellt eine Feuerwehr bereit, die in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicherzustellen.