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550.101 BSV CH-SH

§ 2 Brandschutzverordnung (BSV) - Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 BSV · Gemeinden

1. Die Gemeinden

a) erlassen die feuerpolizeilichen Anordnungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit

b) überwachen den Vollzug ihrer Anordnungen und der Brandschutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich

c) * regeln das Feuerwehrwesen und stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicherzustellen

d) stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher

2. Die Gemeinden setzen für Kontroll-, Aufsichts- oder Beratungsfunktionen im Brandschutz Personen ein, die aufgrund spezieller Kenntnisse oder einschlägiger Berufserfahrung in der Lage sind, die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Sie sorgen für die sorgfältige Einführung der Funktionäre in ihre Aufgaben und stellen ihre Weiterbildung sicher.

3. Die Gemeinden teilen der Kantonalen Feuerpolizei mit, wer die in ihrer Zuständigkeit liegenden feuerpolizeilichen Aufgaben wahrnimmt.

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