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Art. 4 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz, BSG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht

Vorbeugender Brandschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Brandschutzgesetz, BSG · Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Der Regierungsrat kann die Sorgfaltspflichten näher umschreiben.

2. Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

3. Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.

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