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CH-SH
Art. 39 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz, BSG) - Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
Finanzierung
Art. 39 Brandschutzgesetz, BSG · Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen Feuerpolizei jährliche Beiträge von Rp. 5 pro Fr. 1'000.00 des im Kanton Schaffhausen gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten. Die Beiträge sind Ende März aufgrund des Kapitals des Vorjahres fällig. Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.