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Art. 32 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz, BSG) - Beiträge des Kantons an die Schadenbekämpfung und die Feuerwehr

Organisation und Beiträge
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Art. 32 Brandschutzgesetz, BSG · Beiträge des Kantons an die Schadenbekämpfung und die Feuerwehr

1. Der Kanton übernimmt die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen Feuerwehralarmierungszentrale und der für die Alarmierung notwendigen Netze und Anlagen.

2. Der Kanton trägt die Kosten der von ihm durchgeführten oder bewilligten Aus- und Weiterbildungen von Angehörigen der Feuerwehr.

3. Der Kanton beteiligt sich an den Investitionen und Beschaffungen der Feuerwehren. Die Beteiligung an Fahrzeugen inkl. erforderlichem Zubehör beträgt höchstens

a) 50% bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet

b) 70% bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet und Zusatzaufgaben in der Region

c) 100% bei Einsatzschwerpunkt in der Region

4. Die Beteiligung des Kantons an Investitionskosten für Spezialmaterial zur Erfüllung von Aufgaben in der Region beträgt 100%.

5. Der Regierungsrat legt die subventionsberechtigten Artikel und die Höhe der Subventionsbeiträge fest. Die Beteiligung an der persönlichen Bekleidung an Feuerwehrmaterial und Gerätschaften kann als Pauschalsubvention ausgestaltet werden.

6. Soweit die Subventionierung nicht über eine Pauschale erfolgt, kann die Kantonale Feuerpolizei die konkrete Beschaffung definieren.

7. Wenn die Anschaffungen oder Investitionen nicht den Ausführungsbestimmungen (Art. 21) entsprechen, wird kein Beitrag des Kantons ausgerichtet. Eine ungenügende Leistungsfähigkeit der Feuerwehr führt zu angemessenen Beitragskürzungen.

8. Wird durch einen Feuerwehrzusammenschluss das vorhandene Rationalisierungspotenzial genutzt, erfolgt ein Beitrag an die erforderlichen Reorganisationskosten. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Beitragshöhe.

9. Die Stützpunktfeuerwehr erhält für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Zentrumsaufgaben eine jährliche Pauschalentschädigung. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Beitragshöhe.

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