Art. 2 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz, BSG) - Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Art. 2 Brandschutzgesetz, BSG · Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Der Kanton
a) schafft Anreize für die Verbesserung des Brandschutzes
b) fördert die Eigenverantwortung
c) ordnet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brandschutzmassnahmen an, soweit er gemäss Baugesetz zur Beurteilung des Baugesuches zuständig ist (Art. 57 Baugesetz)
d) führt die periodischen Kontrollen durch, soweit er Bewilligungsinstanz ist
e) fördert Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen
f) fördert die Ausbildung der Feuerwehren und der Brandschutzfachleute des Kantons und der Gemeinden
g) erlässt ergänzende Vorschriften
2. Die Gemeinden
a) ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brandschutzmassnahmen an, soweit sie gemäss Baugesetz zur Beurteilung des Baugesuches zuständig sind (Art. 56 Baugesetz)
b) * stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, den Leistungsauftrag gemäss den kantonalen Vorgaben zu erfüllen
c) * stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher
d) * vollziehen das Brandschutzgesetz, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen ist
3. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig.