520.101
KZSV
CH-SH
§ 9 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Dienstbetrieb
Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
§ 9 KZSV · Dienstbetrieb
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee erlässt zur Regelung des Dienstbetriebes ein Dienstreglement, welches die Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen festlegt. Dieses ist dem Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.