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520.101 KZSV CH-SH

§ 8 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
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§ 8 KZSV · Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1. Gesuche für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind mindestens zwei Jahre im Voraus dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee einzureichen. In begründeten Fällen kann es auf die Einhaltung dieser Frist verzichten.

2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee entscheidet über die Bewilligung der Gesuche für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

3. Über die Bewilligung von Gesuchen für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene entscheidet der Bund.

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