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520.101 KZSV CH-SH

§ 7 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Einsätze bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen

Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
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§ 7 KZSV · Einsätze bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen

1. Für die Anordnung von Einsätzen der ZSO bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen ist die KFO oder das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zuständig. Das Finanzdepartement ist umgehend zu informieren.

1a. Findet der Einsatz in einem anderen Kanton oder im grenznahen Ausland statt, ist vorgängig die Zustimmung des Regierungsrates einzuholen.

2. Der Einsatz des Zivilschutzes ist über die ZSO, die KFO oder die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei zu beantragen.

3. Die Frist und die Form des Aufgebotes der Schutzdienstpflichtigen richten sich nach der Art und der Dringlichkeit des Ereignisses.

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