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520.101 KZSV CH-SH

§ 6 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Ausbildungsdienste

Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
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§ 6 KZSV · Ausbildungsdienste

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee legt jährlich die Kursplanung für das kommende Jahr fest. Diese enthält Angaben über die Art und das Datum der Kurse.

2. Die Schutzdienstpflichtigen werden von der Zivilschutzstelle durch das öffentliche und das persönliche Aufgebot zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten.

3. Das öffentliche Aufgebot wird spätestens Ende November des Vorjahres elektronisch auf der Internetseite des Kantons Schaffhausen publiziert. Die Angehörigen des Zivilschutzes haben sich frühzeitig über ihre Dienstpflicht durch das öffentliche Aufgebot zu informieren.

4. Das persönliche Aufgebot wird den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn schriftlich zugestellt. Schutzdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes das persönliche Aufgebot noch nicht erhalten haben, melden dies unverzüglich der Zivilschutzstelle.

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