520.101
KZSV
CH-SH
§ 5 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Sicherheitsempfindliche Funktionen
Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
§ 5 KZSV · Sicherheitsempfindliche Funktionen
1. Schutzdienstpflichtige können für die Ausübung sicherheitsempfindlicher Funktionen, insbesondere zugunsten der kantonalen Führungsorganisation (KFO), der Schaffhauser Polizei und der Zivilschutzstelle, mit ihrem Einverständnis einer Sicherheitsüberprüfung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen unterzogen werden.