520.101
KZSV
CH-SH
§ 4 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss
Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
§ 4 KZSV · Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss
1. Die Dienstpflicht und die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen richten sich nach Bundesrecht.
2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee entscheidet über
a) * die Verpflichtung, Kaderfunktionen zu übernehmen;
b) * Gesuche für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes;
c) * Gesuche für die überörtliche Einteilung;
d) * Gesuche für die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht;
e) * den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht;
f) * die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Formationen;
g) * die Einteilung von Auslandschweizern gemäss Art. 18 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV)[2].
3. Gesuche nach Abs. 2 lit. b-d sind schriftlich an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zu richten.