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520.101 KZSV CH-SH

§ 4 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss

Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
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§ 4 KZSV · Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss

1. Die Dienstpflicht und die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen richten sich nach Bundesrecht.

2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee entscheidet über

a) * die Verpflichtung, Kaderfunktionen zu übernehmen;

b) * Gesuche für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes;

c) * Gesuche für die überörtliche Einteilung;

d) * Gesuche für die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht;

e) * den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht;

f) * die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Formationen;

g) * die Einteilung von Auslandschweizern gemäss Art. 18 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV)[2].

3. Gesuche nach Abs. 2 lit. b-d sind schriftlich an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zu richten.

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