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520.101 KZSV CH-SH

§ 2 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Zivilschutzorganisation

Organisation
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§ 2 KZSV · Zivilschutzorganisation

1. Die ZSO wird von der Kommandantin oder dem Kommandanten geführt.

2. Sie besteht aus Einsatzformationen, die mit folgenden Aufgaben betraut sind

a) * Führungsunterstützung;

b) * Betreuung;

c) * Technische Hilfe;

d) * Kulturgüterschutz;

e) * Logistik;

f) * Unterstützung von Behörden und Partnerorganisationen.

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