520.101
KZSV
CH-SH
§ 1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Zuständigkeit
Organisation
§ 1 KZSV · Zuständigkeit
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die für den Zivilschutz zuständige Behörde des Kantons.
2. Es betreibt die Zivilschutzorganisation (ZSO) sowie die Zivilschutzstelle.
3. Es erfüllt sämtliche Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.