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520.101 KZSV CH-SH

§ 1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Zuständigkeit

Organisation
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§ 1 KZSV · Zuständigkeit

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die für den Zivilschutz zuständige Behörde des Kantons.

2. Es betreibt die Zivilschutzorganisation (ZSO) sowie die Zivilschutzstelle.

3. Es erfüllt sämtliche Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Zuständigkeit § 2 KZSV →

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