Art. 9 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Schutzräume
Art. 9 ZSG · Schutzräume
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee steuert nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau und die Zuweisung der Bevölkerung.
2. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist verantwortlich für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und den Unterhalt des Schutzraumes. Mittels Vereinbarung mit dem Kanton können die Zuständigkeiten abweichend geregelt werden.
3. Die Eigentumsverhältnisse der Schutzanlagen bleiben bestehen, ausgenommen der Kanton und die betroffene Gemeinde einigen sich auf eine Handänderung.
4. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist verantwortlich für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und den Unterhalt des Schutzraumes respektive der Schutzanlage. Durch Vereinbarung mit dem Kanton können die Zuständigkeiten abweichend geregelt werden.
5. Werden Schutzbauten aufgehoben, sind die dafür ausgerichteten Kantonsbeiträge analog der bundesrechtlichen Rückerstattungspflicht für Bundesbeiträge von den Gemeinden zurückzuerstatten. Abschreibungen werden angemessen berücksichtigt.
6. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bauvorhaben dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zur Prüfung der Schutzraumbaupflicht zu melden. Die Baufreigabe darf erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Schutzraumbaupflicht vorliegt.