Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.100 ZSGLBC CH-SH

Art. 8 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zivilschutzstelle

Organisation des Zivilschutzes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 ZSG · Zivilschutzstelle

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee betreibt eine Zivilschutzstelle.

2. Die Zivilschutzstelle ist verantwortlich für

a) * die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Formationen und deren Aufgebot zur Aus- und Weiterbildung und für Einsätze

b) die Personalkontrollführung

c) das Disziplinarstrafwesen

d) * die Administration der Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze.

3. ...

← Art. 7 ZSG Zivilschutzgesetz (ZSG) - Gegenstand Art. 9 ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →