520.100
ZSGLBC
CH-SH
Art. 8 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zivilschutzstelle
Organisation des Zivilschutzes
Art. 8 ZSG · Zivilschutzstelle
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee betreibt eine Zivilschutzstelle.
2. Die Zivilschutzstelle ist verantwortlich für
a) * die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Formationen und deren Aufgebot zur Aus- und Weiterbildung und für Einsätze
b) die Personalkontrollführung
c) das Disziplinarstrafwesen
d) * die Administration der Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze.
3. ...